Abwärmenutzung
a ) Innerbetriebliche Vermeidung und Nutzung von Abwärme, z. B. —Prozessoptimierung,
— Umstellung von Produktionsverfahren auf energieeffiziente Technologien zur Vermeidung bzw. Nutzung von Abwärme,
—Dämmung/Isolierung von Anlagen, Rohrleitungen und Armaturen,
— Rückführung von Abwärme in den Produktionsprozess,
— Vorwärmung von anderen Medien,
— Stromeffizienzmaßnahmen nur soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Abwärmemaßnahme stehen.
b) Außerbetriebliche Nutzung von Abwärme
— Maßnahmen zur Auskopplung der Abwärme,
— Verbindungsleitungen zur Weitergabe von Wärme, z. B. Einspeisung in bestehende Wärmenetze.
c) Verstromung von Abwärme, z. B. ORC-Technologie.
d) Abwärmekonzept sowie Umsetzungsbegleitung und Controlling.
Ebenfalls Förderfähig sind die Aufwendungen für die Erstellung eines Abwärmekonzepts. Dazu gehört auch die Umsetzungsbegleitung und das Controlling der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Sachverständige.
Nicht gefördert werden
Eigenbausysteme und Prototypen. Als Prototypen gelten Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind.
Maßnahmen, die nach den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (BAnz AT 25. März 2015) förderfähig sind.
Maßnahmen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) förderfähig sind und für die ein Antrag nach dem KWKG gestellt werden soll oder gestellt worden ist.
Antragsberechtigung und Höhe der Fördersätze
Grundsätzlich sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, antragsberechtigt. Antragsberechtigt sind außerdem, freiberuflich Tätige und Contractingunternehmen.
Die Maßnahme wird mit bis zu 100% der Investitionskosten finanziert. Maximal jedoch 25 Millionen Euro. die Laufzeit des Kredits ist von 5, 10 und 20 Jahren frei wählbar. Die Höhe des Zinssatzes ermittelt Ihre Hausbank in Abhängigkeit von Bonität und weiteren Kriterien.
Attraktiv wird die Förderung aufgrund der Gewährung von Zuschüssen zur Tilgung (sog. Tilgungszuschuss). Der Tilgungszuschuss zum KfW-Kredit beträgt:
30% für Große Unternehmen und
40% Kleine und Mittlere Unternehmen
Für die außerbetriebliche Nutzung der Abwärme beträgt der Tilgungszuschuss für Große Unternehmen 40% und für klein und mittlere Unternehmen 50%. Hierbei ist zu beachten, dass nur dann gefördert wird, wenn die Differenz zwischen dem Verkauf der Abwärme an Dritte und der Maßnahmeninvestition nicht höher ist als der Tilgungszuschuss.
Fördervoraussetzungen
Der Antrag zur Förderung muss bei der Hausbank gestellt werden. Hierzu ist es Voraussetzung, dass ein zugelassener Sachverständiger ein Abwärmekonzept erstellt, welches dem Antrag beigelegt werden muss. Dabei hat der Sachverständige der Vorgehensweise aus dem KfW-Programm folge zu leisten. Einen zugelassenen Sachverständigen finden Sie hier.
Fazit
Mit dem Förderprogramm zur Abwärmenutzung der KfW können Unternehmen zw. 30 und 50% Ihrer Investitionskosten über einen Tilgungszuschuss fördern lassen. Voraussetzung ist der Einbezug eines zugelassenen Sachverständigen. Die Kosten für den Sachverständigen können über das Förderprogramm mit finanziert werden. Für kleine und mittlere Unternehmen besteht sogar die Möglichkeit über das Förderprogramm Energieberatung im Mittelstand die Kosten des Sachverständigen mit bis zu 80% fördern zu lassen.
Kommt für Ihr Unternehmen dieses Förderprogramm zur Abwärmenutzung in Frage? Setzen Sie sich mit uns in Verbindungen. Wir als zugelassene Sachverständige unterstützen Sie bei der Antragstellung.
Ausführliche Informationen zum Programm: www.kfw.de/EE-Abwärme-(294)
Merkblatt: www.kfw.de/PDF/M_294_Abwaerme.pdf
Energieberatung im Mittelstand: www.bafa.de/energieberatung_mittelstand
Sachverständigenliste: www.energie-effizienz-experten.de
Aufrufe: 642