Energiekostenoptimierung für Ihr Unternehmen
Seit der Liberalisierung des Strommarktes im Jahr 1998 ist die Komplexität der energiewirtschaftlichen und energierechtlichen Themen stark angestiegen. Die Flut von neuen und / oder angepassten Gesetzen auf dem Energiemarkt lässt sich als Unternehmen ohne Bezug zur Energiewirtschaft kaum überblicken. Allein die Stromrechnung mit ihren verschiedenen Preiskomponenten und den zugrundeliegenden Regelungen ist kaum zu verstehen.
Speziell energieintensive produzierende Unternehmen können erhebliche Energiekosten sparen, indem Sie die Ermäßigung der Strom- und Energiesteuer oder den sogenannten Spitzenausgleich in Anspruch nehmen. Um den Spitzenausgleich beantragen zu können, müssen Sie ein Energieeffizienzsystem nachweisen. Näheres erfahren Sie unter Energiemanagement.
Unternehmen die eine atypische Netznutzung aufweisen können durch die Beantragung von individuelle Netzentgelte ebenfalls teils hohe Energiekosten einsparen.
Sie merken, Energiekostenoptimierung bedeutet nicht nur optimierter Energieeinkauf, sondern vielmehr die Optimierung sämtlicher Preiskomponenten auf Ihrer Energieabrechnung. Das Kosteneinsparpotenzial kann dementsprechend sehr bedeutend sein. Wichtig ist die regelmäßige Optimierung. Denn Energiepreise, Energiegesetze und Verordnungen ändern sich ständig.
Bestandteile einer Energieabrechnung
Energieabrechnung werden in der Regel in vier Preiskomponenten eingeteilt:
1. Der reine Energiepreis (Wirkarbeitspreis + Grundpreis)
2. Die Netznutzungsentgelte (Leistungspreis, Arbeitspreis, Mess- und Grundpreis)
3. Die Abgaben (EEG-Umlage, Konzessionsabgabe, KWK-G, Strom NEV §19, etc.)
4. Die Steuern (Strom- und Energiesteuer)
Durch den Wechsel Ihres Energieversorgers wird sich in der Regel nur Ihr unter Punkt 1 beschriebener Energiepreis ändern. Alle anderen Komponenten sind vom Bund vorgegeben. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Preise der Komponenten 2 bis 4 für Ihr Unternehmen reduziert werden.
Energiekostenoptimierung: Netzentgelte
Netzentgelte werden von der Bundesnetzagentur für die jeweiligen Netzbetreiber festgelegt. Sie gewährleistet somit einen diskirminierungsfreien Netzzugang.
Die Netzentgelte können für Verbraucher reduziert werden, wenn der Verbraucher bzw. das Unternehmen eine atypische Netznutzung im Sinne von §19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung aufweist. Diese atypische Netznutzung trifft in der Regel auf Unternehmen zu, die Ihre höchste Leistungsabfrage an Tageszeiten haben, wo das Netz am wenigsten belastet ist.
Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihr Unternehmen eine atypische Netznutzung aufweist, dann schicken Sie uns unter Kontakt eine Anfrage und wir überprüfen für Sie, ob Ihre Netzentgelte reduziert werden können.